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Kreisfeuerwehrverband                                                                                       17. Juni 1997

Ostprignitz-Ruppin e.V.

 

 

Regelung für die Ernennung zum Ehrenmitglied des Kreisfeuerwehrverbandes

Ostprignitz-Ruppin e.V.

 

zum Antragsformular

 

Auf der Grundlage der Satzung des KFV vom 03.10.1993, §§ 10.0, 10.11 wird für die Ernennung zum Ehrenmitglied festgelegt:

 

1. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Form der Auszeichnung des Kreisfeuerwehrverbandes. Sie wird durch eine Urkunde bestätigt und durch einen Uniformanhänger mit Kreiswappen und der Aufschrift „Ehrenmitglied Kreisfeuerwehrverband“ sichtbar gemacht.

 

2. Zum Ehrenmitglied des KFV können ernannt werden:

            - Verbandsmitglieder, die sich durch ihre Tätigkeit in hervorragender Weise

               und langjährig um den Kreisfeuerwehrverband verdient gemacht haben

            - Feuerwehrangehörige, die sich durch ihre Tätigkeit in herausragender Weise

              und langjährig um das Feuerwehrwesen im Landkreis verdient gemacht haben

            - Mitglied anderer Feuerwehrverbände sowie Personen des öffentlichen und

               wirtschaftlichen Lebens, die sich um die Förderung des Verbandes bzw. um das

               Feuerwehrwesen im Landkreis besonders verdient gemacht hat.

 

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied muss schriftlich beantragt und begründet werden. Antragsteller können sein:

 

            - die Vertreter von Verbandsbereichen mit dem zuständigen Amtswehrführer

            - der Vorstand des KFV und

            - der Vorsitzende des KFV, beide in Abstimmung mit dem Kreisbrandmeister.

 

 

 

Antragstermin beim Vorstand ist spätestens der 30. Juni des Jahres mit einer ordentlichen Delegiertenversammlung.

 

4. Der Vorstand des KFV berät über die Anträge. Die Vorgeschlagenen werden der Delegiertenversammlung schriftlich vorgelegt. Beim Ausbleiben von Widerspruch nimmt der Vorsitzende des Kreisfeuerwehrverbandes Namens der Delegiertenversammlung die Ernennung vor.

 

5. Die Ehrenmitgliedschaft muss aberkannt werden, wenn bekannt wird, dass der Ernannte sich, insbesondere durch eine entehrende Straftat, durch Schädigung des Ansehens des KFV oder des Feuerwehrwesens, der Auszeichnung als unwürdig erweist.

 

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt nach Beratung im Vorstand des KFV durch den Verbandsausschuss. Sie ist dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.

 

Von der 12. Verbandsausschusssitzung des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz-Ruppin e.V. am 17.06.1997 in Fretzdorf beschlossen.

 

Für den Verbandsausschuss

 

Köppen

Vorsitzender des KFV