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§ 9 Delegiertenversammlung

9.1.  

Die Delegiertenversammlung besteht aus:

  9.1.1.

dem Verbandsausschuss,

  9.1.2.

den Delegierten der Mitglieder gemäß § 4.1.

9.2.  

Jedes Mitglied des Verbandsausschusses und jeder Delegierte hat bei der Delegiertenversammlung eine Stimme.

9.3.  

Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder (§ 4.1.), für die bei der letzten Beitragszahlung vor der Delegiertenversammlung Jahresbeitrag gezahlt worden ist. Für je 30 ordentliche Mitglieder kann ein Delegierter gewählt werden.

9.4.  

Delegiertenversammlungen sind ab dem Jahr 2014 alle drei Jahre durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Sie sind auch innerhalb eines Monats auf gemeinsamen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einzuberufen.