Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

§ 8 Kreisjugenfeuerwehrausschuss

 § 8 Kreisjugendfeuerwehrausschuss


§ 8.1 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss besteht aus:


1. der Kreisjugendfeuerwehrleitung


2. Je einen Vertreter der Jugendfeuerwehren der Ämter, Städte und Gemeinden. Bei einer Doppelfunktion durch Kameraden in der Kreisjugendfeuerwehrleitung, ist ein Vertreter der jeweiligen Amts-, Stadt-, Gemeindejugendfeuerwehr zu benennen.


§ 8.2 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss wird von dem Kreisjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr einberufen. Er ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe von Gründen dieses schriftlich verlangt.


§ 8.2.1 Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.


§ 8.2.2 Über die Sitzungen des Kreisjugendfeuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftwart und dem Kreisjugendfeuerwehrwart zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist den Mitgliedern des Kreisjugendfeuerwehrausschusses und dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes Ostprignitz–Ruppin e.V. zu zuleiten.


§ 8.3 Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrausschusses


1. Durchführung der Beschlüsse des Kreisjugendfeuerwehrtages. Der Kreisjugendfeuerwehrausschuss beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten der Kreisjugendfeuerwehr, soweit Sie nicht dem Kreisjugendfeuerwehrtag vorbehalten sind.


2. Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Veranstaltungen.

 

3. Konstruktives Aufarbeiten von anstehenden Problemen der Jugendfeuerwehren Ihren Kindern und Jugendlichen.